Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Abfindung, Fälligkeit
·BAG Urteil vom 15.07.2004 (2 AzR 650/03)

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Eine Abfindung wird mangels anderweitiger Vereinbarungen dann fällig, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Das heißt, auch eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung muss in der Regel erst nach dem Ausscheiden gezahlt werden.

Das BAG beantwortet mit diesem Urteil die immer wieder auftretende Frage, wann der Arbeitgeber eine vereinbarte Abfindung auszuzahlen hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss dies erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschehen. Ein Arbeitnehmer, der einen früheren Auszahlungszeitpunkt wünscht, muss im Rahmen der Aufhebungsverhandlungen auf eine Festschreibung eines anderen Fälligkeitsdatums drängen – gerade wenn das Unternehmen sich in der Krise befindet.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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