Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber über notwendige Anpassungen hinaus unnötige Änderungen vornehmen will. Das BAG bestätigt seine strenge Rechtssprechung zur Änderungskündigung.
Erläuterung von RA Holger Thieß:
Im dem vorliegenden Fall wurde ein Hausmeister, der in einem Gemeindehaus beschäftigt war, gekündigt. Ihm wurde, da das Gemeindehaus endgültig geschlossen wurde, eine Weiterarbeit als Küster und Hausmeister der Kirche verbunden mit dem Bezug einer Dienstwohnung angeboten. Der Arbeitnehmer lehnte das Änderungsangebot ab.
Die Änderungskündigung stellte sich als unwirksam heraus, weil sie sich nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkte. Es bestand keine Notwendigkeit, vom Kläger, der unweit der Kirche wohnt, den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Folge: Dem Hausmeister ist das Gehalt nachzuzahlen, der Arbeitgeber muss eine erneute Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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