Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

AGB-Recht, Widerruf von Leistungen, außertarifliche Leistungen
BAG, Urteil vom 12.01.2005, 5 AzR 364/04

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Die Schutzvorschriften des ehemaligen AGB-Gesetzes kommen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auch Arbeitnehmern zu Gute. So sind formularmäßige Klauseln, mit denen der Arbeitgeber einseitig Leistungen widerrufen kann, nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Dem Arbeitnehmer muss im Falle des Widerrufs die tarifliche bzw. übliche Vergütung verbleiben, der Widerruf darf höchsten 25 bis 30 % der Gesamtvergütung erfassen und die Gründe für den Widerruf müssen näher ausgeführt sein.

Mit dieser Entscheidung stärkt das BAG die Arbeitnehmerrechte. Der Arbeitnehmer kann formularmäßige Vertragsklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit den Schutzvorschriften der §§ 305 - 310 BGB überprüfen lassen. Ähnlich wie ein Verbraucher kann er Vertragsklauseln beanstanden, die dem Verwender der Klauseln einseitig Widerrufsrechte zugestehen. Allerdings sind gem. § 310 Abs. 4 S.2 BGB die „in dem Arbeitsrecht geltende Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.“



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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