Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Sozialpläne dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Leistungen aus einem Sozialplan reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch das AGG gedeckt. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):
Die genannte Regelung entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, wonach Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile denjenigen Arbeitnehmern drohen, die durch eine sogenannte Betriebsänderung (z. B. aufgrund eines allgemeinen Stellenabbaus) ihren Arbeitsplatz verlieren. Damit ist die Vorschrift durch die Richtlinie 2000/78/EG gedeckt und steht im Einklang mit dem Europäischen Recht.
Die wirtschaftlichen Nachteile eines Sozialplanes können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst; sie können geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen. Ein Sozialplan, der für über 59 Jahre alte Arbeitnehmer eine andere Berechnungsformel mit weniger Leistungen zugrunde legt, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ungeachtet der Differenzierungsmöglichkeit sollten ältere Arbeitnehmer einen solchen Sozialplan genauer unter die Lupe nehmen lassen.
Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an, ob die Grenze zur rechtswidrigen Ungleichbehandlung überschritten wird.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)