Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein interessantes Urteil für die Personalabteilung bzw. die Lohnbuchhaltung:
Der Arbeitnehmer hat keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch, wenn es ihm nur darum geht, eine Zahlungsklage vorzubereiten. Anders wäre der Fall allenfalls dann zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer seinen Lohn nicht selbst berechnen kann. Im Allgemeinen ist dies möglich, dann kann und muss direkt eine Zahlungsklage erhoben werden.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitgeber pauschal auf Lohnabrechnung in Anspruch genommen wird. Der Arbeitnehmer (und damit seine Prozessbevollmächtigten) erleichtern sich die Arbeit, indem sie die Abrechnung über ausstehende Lohnansprüche dem Arbeitgeber übertragen.
Nach der jüngsten Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts ist es damit vorbei. Danach dient eine Abrechnung grundsätzlich dazu, dem Arbeitnehmer über bereits ausgezahlte Beträge Rechenschaft abzulegen. Sie ist kein Instrument, um prozessuale Vorteile im Arbeitsgerichtsverfahren zu erzielen. Will der Arbeitnehmer rückständigen Lohn einklagen, so wird er ihn künftig in den aller meisten Fällen nachvollziehbar berechnen und konkret beziffern müssen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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