Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben konnte. Nach dem bisherigen deutschen Urlaubsrecht erlischt der Urlaub in der Regel, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen worden ist.
Diese gesetzliche Regelung hat der EuGH für unwirksam erklärt. Der Urlaub bleibt erhalten; wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):
Der EuGH hat die Rechte langfristig erkrankter Arbeitnehmer erheblich gestärkt:
st der Arbeitnehmer beispielweise in einem Kalenderjahr vollständig krank und scheidet er dann im Folgejahr aus, so muss ihm der volle Jahresurlaub gewährt werden. Das gilt auch, wenn er den Anspruch in mehr in natura nehmen konnte, in diesem Falle bekommt er die volle finanzielle Abgeltung.
Den Arbeitnehmern sei empfohlen, den Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres beim Arbeitgeber geltend zu machen und vorsorglich um Festsetzung im Folgejahr zu bitten. Über die laufenden Urlaubsansprüche sollte genau Buch geführt werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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