Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt. Dieser Anspruch entsteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Anspruchsvoraussetzungen hinweist. Das heißt, der Arbeitgeber muss eine Abfindung in Aussicht stellen für den Fall, dass die betriebsbedingte Kündigung nicht binnen der Klagefrist angegriffen wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt: dieser Anspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber eigentlich eine geringere Abfindung bezahlen möchte, dies aber in dem Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich erklärt.
In dem beschriebenen Fall wurde der Arbeitgeber verurteilt, eine Nachzahlung in Höhe von ca. € 4.000,00 zu erbringen, nachdem er zunächst weniger als 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Abfindung ausgekehrt hatte. Er konnte sich nicht darauf berufen, dass ein Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden, welcher dem Kündigungsschreiben angeheftet war, die geringere Summe vorsah. Dem Arbeitgeber wurde zum Vorwurf gemacht, er habe die geringere Abfindung nicht ausreichend deutlich gemacht.
§ 1a Kündigungsschutzgesetz birgt für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber einige Risiken, die eine Einschaltung rechtlicher Unterstützung empfehlenswert machen:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorgaben der Vorschrift peinlich genau einzuhalten. Der Arbeitnehmer muss sich gut überlegen, ob er das Angebot annehmen oder ausschlagen möchte; in beiden Fällen treten erhebliche Rechtsfolgen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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