Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Das Weisungsrecht erstreckt sich auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie auf Ordnung und Verhalten im Betrieb. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Personalgesprächen anhalten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will. Die Teilnahme an Gesprächen, die dagegen mit den Zielen des Weisungsrechts nicht im Zusammenhang stehen, kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Nimmt der Arbeitnehmer eine solche Unterredung nicht wahr, darf er deshalb nicht abgemahnt werden.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):
Im vorliegenden Fall war die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet. Sie hatte es abgelehnt, einer Reduzierung des 13. Gehalts zuzustimmen, und sollte deshalb nochmals vorsprechen. Damit hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht missbraucht. Verhandlungen im Zusammenhang mit der Höhe des Entgelts dürfen nicht zum Gegenstand einer Weisung bzw. einer Dienstpflicht gemacht werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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