Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein Arbeitsloser der ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit erhält und dem potentiellen Arbeitgeber verspricht, sich mit ihm zwecks Verabredung eines Vorstellungsgespräches telefonisch in Verbindung zu setzen, hat eine Sperre hinzunehmen, wenn er diese Zusage nicht einhält. Die Sperre beträgt in diesem Falle 12 Wochen und beginnt mit dem Tag nach dem unterlassenen Telefonat.
Das BSG-Urteil hat für die Bezieher von Arbeitslosengeld erhebliche Bedeutung. Das Gericht macht deutlich, dass auch vergleichsweise geringfügige Verstöße eine Sperrzeit rechtfertigen. Es kommt immer darauf an, ob der Arbeitssuchende durch ein vorwerfbares Fehlverhalten die Aufnahme einer Arbeit vereitelt. Ein Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Verlängerung der Arbeitslosigkeit soll hier schon dann bestehen, wenn der Arbeitslose für die angebotene Arbeit tatsächlich in Betracht kommt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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