Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Arbeitslose sind - so bestätigt das Hessische Landessozialgericht - verpflichtet, Eigeninitiative bei der Stellensuche zu entfalten. Ihnen kann von Seiten der Arbeitsagentur aufgegeben werden, eine angemessene Anzahl von Initiativbewerbungen durchzuführen und nachzuweisen. Soweit dies nicht geschieht, kann der Leistungsanspruch gekürzt bzw. ausgesetzt werden.
Das Urteil bestätigt einen Trend: Die Anforderungen an Erwerbs- bzw. Arbeitslose nehmen zu. Vielerorts werden schriftliche Bewerbungen oder auch eine nennenswerte Anzahl von Email-Bewerbungen sowie deren Nachweis verlangt. Die Verwaltung wird wegen der angespannten Finanzlage zu schärferen Maßnahmen und besserer Kontrolle angehalten. Auch gesetzliche Änderungen zu Lasten der Leistungsbezieher sind bereits im Gespräch.
Den Betroffenen sei dringend empfohlen, den Vorgaben der Behörden Folge zu leisten. Die Aufforderung, seine Bewerbungsbemühungen zu dokumentieren, ist bereits weit verbreitet. Diese Auflage ist in aller Regel hinreichend konkret und auch zumutbar, so dass Sanktionen durchweg gerechtfertigt sein dürften bzw. auch vor Gericht Bestand haben.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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