Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Nach einem höchst interessanten Urteil des Sozialgerichts Aachen braucht ein befristeter Arbeitnehmer sich nicht zwingend 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden. Das Gesetz sehe lediglich vor, dass er sich frühestens 3 Monate vor der Beendigung melden müsse. Bis zu welchen Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen habe, stehe nicht im Gesetz. Deswegen liege keine Pflichtverletzung vor, wenn der Arbeitnehmer erst 2 Tage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit vorspricht.
Die Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung sollte von den Arbeitnehmern sehr ernst genommen werden, um eine zum Teil erhebliche Minderung der Bezüge zu vermeiden. Im Falle der Kündigung sollte die Meldung am besten sofort, spätestens jedoch aber binnen 5 Tagen nach Zugang erfolgen. Wird ein befristeter Vertrag geschlossen, sollte gleichfalls noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, idealer Weise 3 Monate vor Beendigung Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen werden. Es werden unnötige und leicht zu vermeidende Streitigkeiten mit der Agentur für Arbeit vermieden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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