Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Arbeitslosmeldung, Kürzung, Meldepflicht
BSG Urteil vom 25.05.2005, B 11 AL 81/04

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Das Bundessozialgericht schränkt die Kürzungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit ein. Voraussetzung sei insbesondere, dass dem gekündigten Arbeitnehmer bekannt war, dass er sich unverzüglich zu melden habe. Wer aufgrund „unverschuldeter Rechtsunkenntnis“ keine Meldung vornehme, könne nicht bestraft werden.

Zu Klarstellung sei angemerkt:, Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung bleibt unberührt. Es ist jedem Arbeitnehmer zu empfehlen, sofort nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt eine Meldung abzugeben.

Ein Fall unverschuldeter Unkenntnis dürfte nur im Ausnahmefall gegeben sein. Dem hiesigen Fall lag offensichtlich zugrunde, dass es sich damals um eine gesetzliche Neuregelung handelte. Andere Gründe unverschuldeter Unkenntnis dürften ausgesprochen selten vorliegen, zumal die meisten Arbeitgeber in ihren Kündigungsschreiben inzwischen auf die Pflicht hinweisen.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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