Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt bis zu 6 Wochen weiter zahlen. Diese Pflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet. Erleidet der Arbeitnehmer Verletzungen während einer Schlägerei, so ist dies kein Beweis für ein Verschulden. Entscheidend sei – so das LAG Köln, ob er eine tätliche Auseinandersetzung selbst begonnen oder sie provoziert habe.
Das Urteil verdeutlicht: Der Ausschluss der Lohnfortzahlung wegen Verschuldens kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer „in grober Weise gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen“ handelt. Leichtsinniges Verhalten reicht nicht aus, sondern nur ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten.
Selbst wenn gefährliche Sportarten ausgeübt werden, ist ein Ausschluss der Lohnfortzahlungen kaum denkbar. Denn eine gefährliche Sportart soll nur dann vorliegen, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann. Die Beweislast für das Verschulden trägt der Arbeitgeber.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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