Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Die Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung bewiesen. Bestreitet der Arbeitgeber trotzdem die Arbeitsunfähigkeit, muss er Tatsachen vortragen, aus denen der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert wird. Dann muss weiterer Beweis erhoben werden.
Dass der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit parallel mit einem vom Arbeitnehmer begehrten Urlaubszeitraum ist, schließe – so das Gericht - das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht von vornherein aus. Ergebe die Befragung des Arztes, dass wegen deutlich vorliegender Symptome kein Verdacht auf Simulation bestand, bleibt der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):
Wenn das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit im Streit steht, kommt es in einem Prozess vor allem auf die Aussage des behandelnden Arztes an. Kann dieser – womit in aller Regel zu rechnen ist – die Berechtigung seiner Diagnose schlüssig erläutern, drohen dem Arbeitnehmer keine Sanktionen.
Anders ist der Fall allerdings gelagert, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich für den Fall androht, dass er den beantragten Urlaub nicht bekomme. Da kann allein diese widerrechtliche Drohung zum Gegenstand einer fristlosen Kündigung gemacht werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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