Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Formulararbeitsvertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, so ist dies nicht zu beanstanden. Diese Klausel ist keine sog. "überraschende Klausel" und damit ohne weiteres wirksam.
Formulararbeitsverträge unterliegen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen einer besonderen gesetzlichen Kontrolle. Das sogenannte „Kleingedruckte“ soll den Arbeitnehmer nicht überraschen. Klauseln, die den Arbeitnehmer „überrumpeln“ oder „übertölpeln“, sind unwirksam.
Das Vereinbaren einer Altersgrenze ist in diesem Sinne nicht überraschend, da eine derartige Regelung sachlich gerechtfertigt und zudem weit verbreitet ist, so dass der Arbeitnehmer auch in Formulararbeitsverträgen mit ihnen rechnen muss.
Das Bundesarbeitsgericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es auf einen tatsächlichen Rentenbezug nicht ankommt. Fehlt es an der notwendigen wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers im Alter, so bedeutet dies keine zusätzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber. Dieser darf sich darauf verlassen, dass ein Arbeitsverhältnis im Interesse beider Parteien regelmäßig mit dem Erreichen des Rentenalters beendet werden soll. Möchte der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr bzw. das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten, so muss er also bereits bei Vertragsschluss auf eine derartige Regelung hinwirken.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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