Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist auch bei beharrlicher Arbeitsverweigerung und trotz Abmahnung unwirksam, wenn der Arbeitgeber Weisungen erteilt hat, die sein Direktionsrecht überschreiten.
Dieses Urteil macht deutlich: Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich nur die Arbeiten erbringen, die er arbeitsvertraglich schuldet. Nur im Rahmen der Tätigkeiten, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Weisungen erteilen. Weist er dem Arbeitnehmer dagegen Aufgaben zu, die nach dem Arbeitsvertrag nicht geschuldet sind, stellt die Weigerung kein unrechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers dar. Eine Kündigung oder auch nur eine Abmahnung ist in diesem Falle nicht erlaubt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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