Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Aufhebungsvertrag, Erstattungspflicht, ältere Arbeitnehmer
BsozG - Az.: B 7a /7 Al 32/04 R, Urteil vom 27.01.2005

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Den Arbeitgeber können Erstattungsansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit treffen, wenn er mit älteren Arbeitnehmern Aufhebungsverträge schließt. Dies gilt selbst dann, wenn die Initiative für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausging und er ansonsten eine Eigenkündigung ausgesprochen hätte.

Unter den Voraussetzungen des § 147 a SBG III kann ein Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit zu Erstattungsleistungen herangezogen werden, soweit die Bundesagentur Leistungen erbringt. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Arbeitnehmer; so ist unter anderem Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer das 57. Lebensjahr vollendet hat und bereits eine längere Betriebszugehörigkeit absolviert hat. Jeden Arbeitgeber sei empfohlen, sich mit den Vorschriften des § 147 a SBG III näher zu befassen, wenn er Aufhebungsverträge mit älteren Arbeitnehmern schließt.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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