Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Schließt der Arbeitnehmer mit dem insolventen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und wechselt in eine Transfergesellschaft, so kann er diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Selbst wenn das Unternehmen von einem Käufer übernommen und der Betrieb in großen Teilen weitergeführt wird, kann der Arbeitnehmer nicht zurückkehren. Anders wäre es dann, wenn den Arbeitnehmern wider besseres eine endgültige Betriebsstillegung vorgegaukelt worden wäre.
Die vorliegende Konstellation ist typisch für den Fall, dass ein insolventes Unternehmen von einem anderen fortgeführt werden kann:
Der Käufer/ Übernehmer wird regelmäßig ein Interesse daran haben, nur ausgewählte Teile der Belegschaft mitzunehmen, denn zumeist müssen Personalkosten reduziert werden. Die nicht übernommenen Arbeitnehmer sollen unter Aufgabe des Arbeitsverhältnisses in mehr oder minder erfolgreichen Beschäftigungs- oder Transfergesellschaften abgeschoben werden.
Die Fortführung des Betriebes in der beschriebenen Weise ist kompliziert, da regelmäßig ein sogenannter „Betriebsübergang“ im Sinne des § 613 a BGB vorliegt, nach dem alle Arbeitsverhältnisse übergehen. Es ergibt sich folgendes Dilemma für die Arbeitnehmer, die nicht übernommen werden sollen:
Beenden zu wenige das alte Arbeitsverhältnis, um in eine Transfergesellschaft zu wechseln, ist der Käufer nicht mehr interessiert und der Verkauf des insolventen Unternehmens scheitert., die Arbeitsplätze sind verloren. Der Arbeitsplatz ist aber auch dann verloren, wenn der Arbeitnehmer dem Wechsel in die Transfergesellschaft zustimmt, eine Rückkehr in alten Betrieb ist ausgeschlossen.
Die Arbeitnehmer sind in dieser Konstellation zwingend auf die Unterstützung eines Betriebsrats angewiesen. Denn nur dieser kann Einfluss auf die laufenden Verhandlungen nehmen und den Arbeitnehmern vertrauenswürdige Informationen über die Verhandlungen mit dem Betriebsübernehmer geben.
Sind die Arbeitnehmer auf sich allein gestellt, ist es häufig reine Glücksache, ob sie sich richtig oder falsch entscheiden. Grundsätzlich sollte so lange wie möglich mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gewartet werden. Ist die Belegschaft gezielt getäuscht worden, sollte umgehend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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