Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis ändert nichts daran, dass die Probezeit im Ausbildungsverhältnis grundsätzlich 3 Monate beträgt. Der Arbeitgeber darf die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch dann ausschöpfen, wenn der Auszubildende zuvor bereits in dem Betrieb des Ausbilders, z. B. zur Aushilfe, beschäftigt war. Die Parteien dürfen in diesem Falle eine Probezeit von 3 Monaten vereinbaren, wenn dies zur Prüfung der Geeignetheit erforderlich ist.
Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Erleichterung für den ausbildenden Betrieb dar. Nach § 15 I Berufsbildungsgesetz kann der Arbeitgeber in der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Das Urteil schwächt die Position der Auszubildenden, die sich in einem vorgeschaltetem Arbeitsverhältnis um einen Ausbildungsplatz „beworben“ haben. Die Gefahr des Missbrauchs, z. B. durch unbezahlte oder nur gering bezahlte „Praktika“, ist dadurch nicht geringer geworden..
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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