Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Ausgleichsquittung, Gratifikation (13. Monatsgehalt)
·BAG, Urteil vom 28.07.2004 (10 AzR 661/03)

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sogenannte „Ausgleichsquittung“ oder „Generalquittung“, so erfasst diese grundsätzlich auch ein 13. Monatsgehalt. Der Arbeitnehmer bringt damit sein Einverständnis zum Ausdruck, dass ihm kein Ansprüche mehr zustehen. Dies ist ein sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis, dass der Arbeitnehmer nachträglich nicht mehr beseitigen kann.

Die typische Formulierung einer Ausgleichsquittung lautet:“Die Parteien sind sich einig, dass ihnen aus dem Arbeitsverhältnis keine Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrunde - zustehen und alle Ansprüche - ob bekannt oder unbekannt - abgegolten sind.“
Bevor eine solche oder ähnliche Erklärung abgegeben wird, ist auf beiden Seiten äußerste Vorsicht geboten.
Wie in dem hier entschiedenen Falle werden diese Klauseln sehr weit ausgelegt. Es bedarf schon besonderer Umstände, damit Forderungen aus dem Geltungsbereich der Generalklausel herausfallen. Das Argument, man habe nicht daran gedacht, ist nicht ausreichend.



Nächsten Tipp lesen:
» Aufhebungsvertrag, Beendigung, Schriftform
BAG, Urteil vom 16.09.2004 (2 AzR 659/03)

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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