Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Das BAG bestätigt mit dem Urteil seine Rechtssprechung, dass mündlich vereinbarte Befristungen mangels Schriftform nichtig sind. Mit der Arbeitsaufnahme entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Selbst die spätere schriftliche Niederlegung der bisherigen Vertragsbedingugnen ist dann nicht mehr ausreichend.
Das Schriftformerfordernis für die Befristung wird in der Praxis vielfach nicht ausreichend beachtet.
Immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis nur mündlich vereinbart wird, kommt es unbefristet zu Stande. Mangels anderer Vereinbarungen kann das Arbeitsverhältnis dann nur mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Ein mündlicher Arbeitsvertrag kommt immer schon dann zu Stande, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers Arbeitsleistungen erbringt. Arbeitgeber, die Bewerber erproben wollen oder zur Aushilfe einstellen, sollten hier zum eigenen Schutz sorgfältig arbeiten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf auch der Schriftform.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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