Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses so genannte „Anschlussverbot“ (§ 14 II S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist streng auf dieselbe natürlichen oder juristischen Person bezogen. Es ist nur verletzt, wenn der neue befristete Arbeitsvertrag mit genau demjenigen Arbeitgeber abgeschlossen wird, mit dem das frühere Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg)
Das BAG bestätigt seine arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung zum Anschlussverbot: Die Arbeitnehmerin hatte den befristeten Arbeitsvertrag mit einem Landkreis abgeschlossen, zuvor war sie beim Land Baden-Württemberg tätig gewesen. Dies stand der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags mit dem beklagten Landkreis nicht entgegen.
Das Anschlussverbot – so das BAG – knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an, sondern ausschließlich an die Person des Arbeitgebers. Dass der Landkreis die Aufgaben des Landes übernommen hat, ist ohne Bedeutung.
Arbeitnehmer sollten bei einem Wechsel des Arbeitgebers generell vorsichtig mit dem Abschluss befristeter Verträge sein. Besonders aufmerksam sollte man sein, wenn der Grund für den Arbeitgeberwechsel ein Betriebsübergang ist. Ein bereits bestehender Anspruch auf unbefristete Beschäftigung kann dann verloren gehen. Am besten sollte vor dem Abschluss eines solchen Vertrages Rechtsrat eingeholt werden. Wenn der befristete Vertrag nicht verlängert wird, kann es zu spät sein.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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