Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der „vorübergehende Bedarf“ als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 I S. 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann einmalige oder wiederkehrend auszuführende Daueraufgaben des Arbeitgebers oder eine zeitweise übernommene Sonderaufgabe betreffen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Wenn eine solche Aufgabe länger andauert als bei Abschluss des Vertrages erwartet, berührt die Fehlerhaftigkeit der Prognose die Wirksamkeit der Befristung nicht.
Erläuterung von RA Holger Thieß
(Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg)
Mit dem vorliegenden Fall konkretisiert das BAG seine Rechtssprechung zum Befristungsgrund „vorübergehender Bedarf“. Das Gericht gesteht dem Arbeitgeber eine fehlerhafte Prognose zu. Allerdings ist es in dieser Konstellation der Arbeitgeber, der zusätzlich darlegen und notfalls beweisen muss, dass sich die (theoretisch bestehende) dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit erst auf Grund der nachfolgenden Entwicklung ergeben hat und dass sie bei Vertragsschluss nicht absehbar war.
Gelingt dem Arbeitgeber dieser Nachweis, so ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Falls nicht, so wird die Befristung unwirksam erklärt und der Arbeitnehmer ist in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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