Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Wird eine Betriebsabteilung geschlossen, so muss der Arbeitgeber vorrangig den Betriebsratsmitgliedern eine Weiterbeschäftigung ermöglichen. Er muss einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten, notfalls einwn geringwertigen Arbeitsplatz. Nur wenn der Betriebsrat nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann, ist eine Kündigung möglich.
Im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern – so das BAG – genießet der Betriebsrat Vorrang: Eininerseits gegenüber den Ersatzmitgliedern des Betriebsrats, andererseits gegenüber anderen Arbeitnehmern, die sozial schutzwürdiger wären.
Das Bundesarbeitsgericht räumt dem Schutz der Betriebsratsarbeit höchste Priorität ein. Gerade wenn – wie hier – erhebliche betriebliche Umstrukturierungen anstehen, muss die Kontinuität der Betriebsratsarbeit sicher gestellt bleiben.
Neu an diesem Urteil ist, dass das BAG erstmalig eine Rangfolge der sonderkündigungsgeschützen Arbeitnehmer vornimmt. Es hebt dabei die Stellung des Betriebsrats hervor. Ist eine gleichwertige Arbeitsstelle nicht vorhanden, so muss eine sogenannte Änderungskündigung ausgesprochen werden. D. h., der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis fristgerecht, bietet aber zugleich die Weiterbeschäftigung auf einer anderen Position an.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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