Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Das erkennende Gericht bestätigt seine arbeitnehmerfreundliche Haltung, was Vertragsstrafen angeht. Eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehaltes ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die Kündigungsfrist nach dem Tarifvertrag lediglich 2 Wochen beträgt.
Das Gericht sieht eine unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern, wenn eine Vertragsstrafe außer Verhältnis zum schützenswerten Interesse des Arbeitgebers liegt. Kann sich der Arbeitnehmer mit einer Frist von 2 Wochen vom Arbeitsverhältnis lösen, so kann er nicht für über 4 Wochen in Anspruch genommen werden.
Die Vertragsstrafe hat sich daran zu orientieren, welcher Schaden dem Arbeitgeber gerade aufgrund des konkreten Vertragsverstoßes entsteht. Der Schaden im Falle des Nichtantritts einer Arbeitsstelle beschränkt sich damit auf den Zeitraum, den der Arbeitnehmer durch sein unrechtmäßiges Verhalten abgekürzt hat. Weiter gehende Regelungen sind vollständig unwirksam, so dass der Arbeitnehmer überhaupt keine Strafe zahlen muss.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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