Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2007, Az.: 8 AZR 973/06
Vertragsstrafe, AGB-Kontrolle

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Wird eine Klausel zu Vertragsstrafen unter der Überschrift "Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot" untergebracht, so handelt es sich nicht um eine überraschende Klauseln gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Allerdings wird der Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt, wenn die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach nicht klar und bestimmt ist. Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede, der Arbeitnehmer braucht nicht zu zahlen.

Im entschiedenen Fall war für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 Bruttomonatseinkommen vorgesehen und im Falle einer dauerhaften Verletzung des Wettbewerbsverbots sollte jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gelten. Das Gericht rügte, es werden nicht erkennbar, wann eine „dauerhafte Verletzung" vertraglicher Pflichten vorliegen soll, die zu einer monatlich erneut fällig werdenden Vertragsstrafe führt und wann ein einmaliger Vertragsverstoß gegeben sein soll, für den nur eine einmalige Vertragsstrafe verwirkt sein soll. Auch die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) rechtfertigen keine solche Vertragsstrafenklausel.

Das Urteil macht erneut deutlich: Der Arbeitgeber muss sehr sorgsam bei der Verfassung von Vertragsstrafeklauseln vorgehen. Werden die Vorgaben der AGB-Kontrolle nicht peinlich genau eingehalten, braucht der Arbeitnehmer nichts zu zahlen.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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