Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Benutzt ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer nach dem Widerruf des Rechts zur Dienstwagennutzung das Fahrzeug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, so darf eine fristlose Kündigung nicht ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Das LArbG bestätigt in seinem Urteil einmal mehr den Grundsatz, dass die firstlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses lediglich „ultima ratio“, d. h. die letztmögliche Sanktion ist. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine fristlose Kündigung immer nur dann gerechtfertigt, wenn eine Besserung des Verhaltens nicht mehr erwartet werden kann bzw. wenn das beanstandete Verhalten für sich eine negative Prognose zulässt.
Die Entscheidung zur Kündigung ist immer in die Zukunft gerrichtet. Maßgebend ist immer, ob die negative Prognose gestellt werden kann. In aller Regel ist dies immer erst dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer durch eine Abmahnung deutlich gemacht worden ist, dass sein Arbeitsplatz unmittelbar auf dem Spiel steht. Verstößt er dann weiterhin gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, ist eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Nur bei schwerwiegenden Verstößen, etwa Vermögensdelikten zum Nachteil des Arbeitgebers, bedarf es keiner Abmahnung, da der Arbeitnehmer in diesem Falle bereits seine Unfähigkeit zur Besserung demonstriert hat.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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