Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Wird eine Beförderungsstelle mit einem männlichen Arbeitnehmer und nicht mit einer schwangeren Arbeitnehmerin besetzt, so stellt dies für sich allein betrachtet keine Tatsache dar, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts vermuten lässt. Die Arbeitnehmerin muss für eine solche Vermutung weitere Tatsachen darlegen und ggf. beweisen. Aufgrund dieser so genannten „Hilfstatsachen“ muss nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung bestehen.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg)
Das BAG hat die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen: Zwar habe der Arbeitgeber beim Besetzungsverfahren die richtige Form gewahrt, es konnte auch keine zeitlichen Verdachtsmomente festgestellt werden. Allerdings hätte das LAG der Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, nach welcher der Arbeitgeber diskriminierende Äußerungen gemacht habe. So habe der Bereichsleiter geäußert, man weise rückkehrenden Mitarbeiterinnen immer geringerwertige Arbeiten zu.
Das BAG macht mit dieser Entscheidung deutlich, welche Sachaufklärung es von den Instanzgerichten erwartet. Stehen diskriminierende Äußerungen im Raume, so kann nicht lediglich auf ein formell korrektes Besetzungsverfahren verwiesen werden. Vielmehr sind ggf. Zeugen zu den Äußerungen zu vernehmen.
Betroffene Arbeitnehmer(innen) bringt diese Entscheidungein wenig nach vorn. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass betroffene Vorgesetzte eigene diskriminierende Äußerungen als Zeugen bestätigen werden. Allerdings wird die Rechtsposition Im Prozess und damit die Verhandlungsposition in etwaigen Vergleichsverhandlungen durchaus nennenswert gestärkt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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