Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Zwischen einem so genannten "Ein-Euro-Jobber" und einem „Leistungserbringer“ im Sinne des SGB II wird kein Arbeitsverhältnis geschlossen. Vielmehr besteht ein sonstiges Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur. Aus diesem Grunde besteht kein Anspruch auf Arbeitsvergütung.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Auf Vorschlag der ARGE eines Landkreises wurde sie einer Verbandsgemeinde zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Tätigkeit wurde befristet ausgeübt. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche „Mehraufwandsentschädigung“ von 1,25 Euro pro Stunde.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und dessen Fortbestand über die Befristung hinaus sowie Zahlung von Arbeitsvergütung. Das BAG hat die Klage in diesem Musterverfahren abgewiesen und damit abschließend über den rechtlichen Charakter des Ein-Euro-Jobs entschieden.
Die Klägerin hatte ihre Klage damit begründet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II nicht vorgelegen hätten; sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Für eine Befristung gebe es keinen sachlichen Grund. Ihr stehe daher die übliche Bruttovergütung zu. .Dieser Argumentation ist das BAG nicht gefolgt.
Dass den Ein-Euro-Jobbern keinerlei Arbeitnehmerrechte zustehen, ist damit allerdings noch nicht gesagt. So stehen Entscheidungen aus, ob und inwiefern typische Ansprüche wie Urlaubentgelt oder Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bestehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Arbeits- oder Sozialgerichte darüber entscheiden. Die betroffenen Jobber sollten dies aufmerksam verfolgen, große Hoffnungen sollten sie sich aber nicht machen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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