Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Elternzeit, Elternteilzeit, dringende betriebliche Gründe
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2008 Az. 9 AZR 380/07

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Beansprucht der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Elternteilzeit-Beschäftigung, so setzt dies beim Arbeitgeber einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund ergeben. Bei der Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit für den die Elternteilzeit beantragenden Arbeitnehmer sind nur freie Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Vorrangig hat der Arbeitgeber gegenüber den anderen Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Erläuterung von RA Holger Thieß
(Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg)

Dem Anspruch auf Elternteilzeit stehen so genannte „dringende betriebliche Gründe“ entgegen, wenn für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers kein Bedarf besteht. Während der Elternzeit ruhen sämtliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; daraus folge, so die Interpretation des Bundesarbeitsgerichts, dass in Wahrheit keine Verringerung der Arbeitzeit vorliege. Vielmehr entstehe ein zusätzlicher Beschäftigungsbedarf, nämlich dann, wenn die Stelle des Elternteils neu besetzt werde.

Das Urteil führt zu einer Schwächung der Rechtsposition der Eltern: Ist ein Betrieb bzw. eine Abteilung auf diese Weise mit Personal „überbesetzt”, so wird dem Arbeitgeber nicht zugemutet, den Arbeitnehmer trotz fehlenden Beschäftigungsbedarfs während der Elternzeit als Teilzeitkraft zu beschäftigen. Gerade in der öffentlichen Verwaltung muss damit gerechnet werden, dass Elternteilzeitwünsche mit dieser Begründung abgelehnt werden.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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