Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Freistellung auf Widerruf ist kein Urlaub
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433 /08

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Nur wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „unwiderruflich“ freigestellt wird, ist die Freistellung geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Eine Anrechnung von Urlaubstagen ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Freistellung nur auf Widerruf erfolgt. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit nicht uneingeschränkt und selbstbestimmt nutzen; er muss immer damit rechnen, dass der Arbeitgeber ihn wieder zur Arbeit auffordert.

Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):

In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmerin gekündigt worden. Im Kündigungsschreiben wurde sie – dies ist eine weit verbreitete Praxis - "ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit freigestellt".

Das BAG bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung: Eine Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die Freizeit frei zu nutzen. Bleiben auf diese Weise zum Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaubstage übrig, so sind diese in Geld abzugelten.

Anders ist es hingegen bei einem Arbeitszeitguthaben: Hier kann der Arbeitgeber das Abbummeln der angesammelten Plusstunden auch auf Widerruf anordnen.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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