Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein Zeugnis darf nach der Auffassung des Gerichts einen Hinweis auf einen laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer nicht enthalten. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei kein Sachverhalt, der Inhalt eines Arbeitszeugnisses sein dürfe, da lediglich Tatsachen aufzunehmen sein.
Das Urteil darf nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht über eine etwaige Straftat des Arbeitsnehmers im Arbeitszeugnis berichten darf. Den Arbeitgeber kann sogar ein Pflicht zur Offenbarung treffen, z. B. wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung in Bezug zum Arbeitsverhältnis gekommen ist. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber aber dem Anspruch des Arbeitnehmers auf ein wohlwollendes und berufsförderndes Zeugnis Rechnung tragen. Der sich daraus ergebende Widerspruch ist für den Arbeitgeber kaum zu lösen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)