Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, an jedem Einsatzort zu arbeiten, den ihm sein Arbeitgeber zuweist. Wird der Einsatz nicht durch den Vertrag geregelt oder hat sich nicht über Jahre ein Vertrauenstatbestand entwickelt, so muss der Arbeitnehmer auf Anweisung den Einsatzort wechseln. Wird dies verweigert, so kann eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung erfolgen.
Der vorliegende Fall stammt aus dem Bereich der Zeitarbeit. Dort ist der Wechsel der Einsatzorte in der Natur des Arbeitsverhältnisses angelegt. Dem Arbeitnehmer war von vornherein bekannt, dass ihn wechselnde, möglicherweise sogarweit entfernte Arbeitsorte erwarten. Will er auswärtige Einsätze vermeiden, so muss er bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf bestehen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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