Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Die intensive Privatnutzung des Internets, insbesondere der Zugriff auf pornografische Seiten, stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann. Allerdings hat eine Gesamtabwägung aller Interessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattzufinden. Maßgebende Gesichtspunkte können dabei sein, welchen Umfang die Nutzung hatte, ob die Nutzung ausdrücklich untersagt war oder welche (finanziellen) Folgen die unberechtigte Nutzung hatte.
Die private Internetnutzung stellte für viele Arbeitgeber ein großes Problem dar. Ob und in welchem Umfange die Arbeitnehmer Zugriff auf Seiten im privaten Interesse nehmen, lässt sich regelmäßig nur schwer kontrollieren. Deshalb ist eine Pflichtverletzung dann besonders schwerwiegend, wenn der Arbeitgeber wegen negativer Erfahrungen die private Internetnutzung vollständig untersagt hat. Gleichwohl dürfte eine fristlose Kündigung in aller Regel nur gerechtfertigt sein, wenn es einschlägige Abmahnungen gibt oder die private Nutzung im besonderen Maße verwerflich oder kostspielig gewesen ist.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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