Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer bei erwartetem Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen hat, ist grundsätzlich unwirksam. Es ist der Arbeitgeber, der für Zeiten der Nichtbeschäftigung einzustehen und den Arbeitnehmer gleichwohl bezahlen muss. Dieses sog. „Wirtschaftsrisiko“ des Arbeitgebers werde – so das LAG Nürnberg – auf den Arbeitnehmer verlagert, wenn dieser gezwungen sei Urlaub, ob bezahlt oder unbezahlt, zu nehmen.
Grundsätzlich erfolgt die Urlaubsgewährung im laufenden Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers und wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen gewährt. Diese Zeiten der Erholung dienen nicht dazu, Zeiten der Nichtbeschäftigung zu überbrücken. Schon gar nicht kann dies in einem Arbeitsvertrag geregelt werden.
Der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter zu bezahlen, auch wenn er ihm gerade keine Arbeit zuweisen kann. Da die Abwälzung dieses Wirtschaftsrisikos für den Arbeitgeber nur allzu verlockend ist, werden Arbeitnehmer immer wieder gedrängt, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, teilweise auch erst im Nachhinein. Speziell in der Zeitarbeit, die verstärkt mit der fehlenden Möglichkeit zur Beschäftigung leben muss, kommen derartige Anfragen immer wieder vor. Der Arbeitnehmer sollte auf seine Rechte bestehen, da er ansonsten schlicht und ergreifend Urlaub bzw. Geld verschenkt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)