Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Das BSozG erkennt den Wechsel von einer unbefristeten in eine befristete Tätigkeit als das schützenswerte Recht eines jeden Arbeitnehmers an. Die Berufswahlfreiheit verbiete, den Arbeitnehmer für den Neuantritt einer (befristeten) Beschäftigung zu sanktionieren. So ist dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld ab dem ersten Tage zu zahlen, wenn er nach Auslaufen der Befristung nicht weiterbeschäftigt wird. Eine Sperre ist in der Regel nicht gerechtfertigt.
In seiner Entscheidung hatte das Gericht darüber zu befinden, ob einer Frau nach Auslaufen der Befristung Arbeitslosengeld zu gewähren war. Die Arbeitsagentur hatte eine Sperre ausgesprochen, da die Arbeitnehmerin zuvor eine feste Stelle als Vertriebsangestellte aufgegeben und eine befristete Beschäftigung als Kinderanimateurin in einem Reiseunternehmen angetreten hatte.
Eine Sperrzeit hätte nach Auffassung des Gerichts zu einem unzulässigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit geführt. Hätte die Frau befürchten müssen, nach Auslaufen der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld zu mehr bekommen, wäre ihre Chance auf eine berufliche Veränderung unangemessen beeinträchtigt worden.
Gleichwohl ist weiterhin Vorsicht geboten: Es ist möglich, dass eine Sperre dann verhängt wird, wenn damit ein unzulässiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht verbunden ist. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn ein jahrelanges sicheres Arbeitsverhältnis gegen ein kurzfristiges risikobehaftetes Arbeitsverhältnis eingetauscht wird. Der Arbeitnehmer sollte sicherheitshalber vor einem Wechsel Kontakt zur Arbeitsagentur suchen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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