Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Seit dem 01.01.2004 muss der Arbeitnehmer sämtliche Kündigungen innerhalb von 3 Wochen mit einer Klage angreifen, wenn er sich gegen Ihre Wirksamkeit wenden möchte. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang eine weitere Rechtsfrage geklärt:
Danach gilt die Klagefrist grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist begehrt. Eine Ausnahme hiervon bestehe nur dann, wenn im Einzelfalle der erkennbar Wille des Arbeitgebers vorliege, die Kündigung nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt gelten zu lassen. Nur in diesem Falle müsse die Kündigung muss rechtzeitig angegriffen werden.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer sich regelmäßig nicht gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wende, wenn er nur eine falsche Kündigungsfrist moniere. Die Kündigung als solche sei für ihn in Ordnung, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiere er.
Diese Entscheidung macht deutlich, dass immer die Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden müssen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer jede Beanstandung einer Kündigung innerhalb von 3 Wochen geltend machen. Nur dann kann er sicher sein, dass er mit seinem Anliegen beim Arbeitsgericht gehört wird.
Wird diese Frist versäumt, sollte vor einer etwaigen Klageerhebung Rechtsrat eingeholt werden. Nur ein Fachmann kennt die Voraussetzungen, unter denen (ausnahmsweise) die Versäumung der Frist noch geheilt werden kann.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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