Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Mit Wirkung zum 01.01.2004 wurde der Beitragssatz auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung vom halben auf den vollen Beitragssatz angehoben. Die hiergegen gerichtete Klage, die Verdoppelung der Beiträge sei verfassungswidrig, hatte keinen Erfolg. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Krankenversicherungsbeiträge stets nur zur Hälfte vom Versicherten selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werden müssen.
Das Bundessozialgericht stellt auch in dieser Entscheidung klar, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Ob und Wie der Beitragserhebung einen breiten Ermessensspielraum hat. Der Gleichheitsgrundsatz ist in den seltensten Fällen verletzt; z. B. gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf unterschiedliche Einkunftsarten. Sollte auch das Verfassungsgericht diese Entscheidung bestätigen, wird es bei der erheblichen Mehrbelastung für Versorgungsempfänger bleiben.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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