Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Nach dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers anzunehmen, wenn er im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung ein vom Arbeitgeber vorgelegtes Formular unterschreibt und darin auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Eine derartige Verzichtsklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz I. BGB (Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen) unwirksam.
Das BAG stellt klar, dass ein vom Arbeitnehmer erklärter Klageverzicht kritisch zu prüfen ist. Dies gelte vor allem dann, wenn der Verzicht vom Arbeitgeber vorbereitet worden sei und wenn dieser ohne jegliche Gegenleistung erfolge. Die gesetzliche Regelung räumt dem Arbeitnehmer eine Frist von 3 Wochen ein, von der er im Regelfall Gebrauch machen darf.
Das Urteil ist sehr bedeutsam für die Praxis. Nur allzu häufig versuchen Arbeitgeber, das Risiko einer Kündigungsschutzklage dadurch zu umgehen, dass Sie den Arbeitnehmer anlässlich der Übergabe des Kündigungsschreibens überrumpeln. Die Arbeitnehmer haben jetzt wesentlich bessere Aussichten, sich von der Erklärung zu lösen und die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Abgesehen davon ist den Arbeitnehmern dringend zu raten, derartige schriftliche Erklärungen nicht abzugeben. Allenfalls sollte der Empfang des Kündigungsschreibens quittiert werden, wobei darauf geachtet werden sollte, dass das Empfangsdatum bzw. das Datum der Kündigung zutreffend aus dem Schreiben hervorgeht.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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