Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten rechtfertigt nur dann eine Sperrzeit, wenn gerade dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer trotz Straftaten im Straßenverkehr vom Arbeitgeber zunächst weiter beschäftigt worden ist und erst viel später - allein aufgrund des verhängten Fahrverbotes - gekündigt wird. Der Arbeitgeber hatte das zunächst befristete Arbeitsverhältnis fortgesetzt und in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Das Bundessozialgericht verlangt den direkten Zusammenhang zwischen vertragswidrigem Verhalten und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier kam dem Arbeitnehmer zu Gute, dass der Arbeitgeber von Straftat wusste und den Kraftfahrer gleichwohl weiterbeschäftigt hat. Das vorangegangene Fehlverhalten hatte keine direkten Einfluss auf die erst viel später ausgesprochene Kündigung gehabt.
Das Urteil enthält eine gegenüber dem Arbeitnehmer sehr wohlwollende Auslegung. Es liegen einige Besonderheiten vor, die den Zusammenhang zwischen vertragswidrigem Verhalten und Verlust des Arbeitsplatzes unterbrechen, vor allem die Weiterbeschäftigung über den Befristungszeitpunkt hinaus. Dies stellt aber eher eine Ausnahme dar.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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