Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine Sperrzeit ist dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Arbeitsloser eine selbst gesuchte Beschäftigung nach einem Probetag kündigt, weil die Entlohnung zu gering ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er gerade erst arbeitslos geworden ist.
Im entschiedenen Fall hatte sich der gelernte Maler und Lackierer eine Tätigkeit als Siebdruckhilfskraft selbst gesucht, hatte aber nach einem Probetag festgestellt, dass die Arbeit zu schlecht bezahlt ist. Wäre ihm die Arbeit von Seiten des Arbeitsamtes angeboten worden, so hätte er sie deshalb ablehnen dürfen. Das Gericht hat hier den Grundsatz aufgestellt, dass der Arbeitslose nicht für seine Aktivitäten bestraft werden darf.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)