Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Die lautstarke Beschimpfung des Arbeitgebers, z. B. als „Scheißfirma“, ist als geschäftsschädigend anzusehen, wenn die Beschimpfungen von Kunden mitgehört werden. Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beschimpfungen aus einer berechtigten Erregung heraus erfolgten und nicht gezielt gegenüber den Kunden geäußert wurden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in vielen ähnlich gelagerten Fällen eine fristlose Kündigung als rechtens angesehen. Allerdings waren dort die herabwürdigenden Äußerungen gerade mit dem Ziel getätigt worden, den Arbeitgeber gegenüber dem Kunden schlecht zu machen. Das Landesarbeitsgericht Berlin stellt in dieser Entscheidung einmal mehr klar:
Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Schematisch anzuwendende Grundsätze gibt es nicht. So ist es für den Arbeitgeber nicht immer unzumutbar, einen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn er lautstarke Beschimppfungen ausstößt und unsachliche Kritik übt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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