Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung, außerordentliche Kündigung, Diebstahl
BAG – Urteil vom 11.12.2003 - 2 AzR 36/03

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Eine fristlose Kündigung ist an sich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine auch nur geringwertige Sache entwendet. Eine Abmahnung ist in diesem Falle entbehrlich, da es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögensdelikte wie die Diebstahl und Unterschlagung.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zum wiederholten Male, dass es auf den Wert einer gestohlenen oder unterschlagenen Sache grundsätzlich nicht ankommt. Der Arbeitgeber darf sich immer mit einer fristlosen Kündigung zur Wehr setzen. Das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen, ist eine derart elementare Verpflichtung, dass das Vertrauen unabhängig von der Höhe des Schadens unwiederbringlich zerstört ist.

Von diesem Grundsatz weicht die Rechtssprechung nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ab, so z. B. wenn es starke Indizien dafür gibt, dass der Arbeitnehmer den geringfügigen Vermögensschaden kurzfristig ersetzen wollte.

Ansonsten hat der Arbeitnehmer in derartigen Prozessen zu gut wie keine Chance. Dies gilt vor allem für die Entwendung von Waren, für die Unterschlagung von Geld aus der Barkasse oder auch für den sogenannten „Spesenbetrug“, bei dem beispielsweise nicht erbrachten Reiseleistungen abgerechnet werden.



Nächsten Tipp lesen:
» Kündigung, außerordentliche Kündigung, Beleidigungen

LAG Berlin - Urteil vom 13.02.2004 (8 Sa 2350/03)

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)


Zurück zur Übersicht