Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der Arbeitgeber darf sich nicht auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten berufen, wenn er deren Wegfall treuwidrig selbst herbeigeführt hat. Ist die Beschäftigungsmöglichkeit allein deshalb nicht mehr vorhanden, weil ein offensichtlich freier Arbeitsplatz vor dem Zugang der Kündigung anderweitig besetzt worden ist, so muss der gekündigte Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg)
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber sehenden Auges einen freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt, nachdem er eine erste unwirksame Kündigung ausgesprochen und den Arbeitnehmer nach der zweiten Kündigung freigestellt hatte. Der Arbeitgeber soll den Kündigungsschutz – so das BAG – nicht dadurch leerlaufen lassen, dass er zunächst einen freien Arbeitsplatz besetzt und erst später eine Beendigungskündigung wegen einer fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausspricht.
Eine treuwidrige Vereitelung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann dem Arbeitgeber aber nur dann vorgehalten werden, wenn sich ihm die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung aufdrängen musste. Eine solche Konstellation ist vor allem dann anzunehmen, wenn die freie Stelle nach dem Stellenprofil genau von dem gekündigten Arbeitnehmer ausgefüllt werden könnte.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)