Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Die Klagefrist von 3 Wochen läuft hier nicht. Es gilt § 4 S. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach die Frist erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier Integrationsamt) zu laufen beginnt.
Auch nach der Änderung des § 4 S. 1 KSchG ist § 4 S. 4 KSchG anzuwenden, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss hier ausnahmsweise nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend gemacht werden.
Vorsicht: Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft unbekannt, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz erhalten will.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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