Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend melden. Arbeitgeber sollen den Arbeitnehmer über diese Verpflichtung informieren.
Versäumt der Arbeitgeber diesen Hinweis, so führt dies aber nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer Minderung. Die Informationspflicht bezweckt lediglich einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit. Das Vermögen des Arbeitnehmers soll dadurch nicht geschützt werden.
Das BAG bestätigt hier die Entscheidungen einiger Landesarbeitsgerichte. Den inzwischen allgemein üblichen Hinweis auf die Meldepflicht sollten die Arbeitgeber gleichwohl in ihren Kündigungserklärungen belassen. Immer noch sind viele Arbeitnehmer nicht darüber informiert, dass sie sich persönlich arbeitssuchend melden müssen. Allen Arbeitnehmern sei empfohlen, unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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