Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Einem Arbeitnehmer kann nicht allein deswegen gekündigt werden, weil er 160 Tage im Jahr krankheitsbedingt gefehlt hat. Das Arbeitsgericht ließ die Wirksamkeit einer Kündigung daran scheitern, dass kein unabhängiges Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eingeholt worden ist. Allein aufgrund der Diagnose einer Betriebsärztin, die den Gesundheitszustand als problematisch beurteilt hatte, durfte die Kündigung nicht erfolgen.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass der Arbeitgeber krankheitsbedingte Kündigungen sehr gewissenhaft vorbereiten muss. Entscheidend ist immer, dass eine verlässliche negative Prognose zum weiteren Gesundheitszustand gestellt werden kann. Dies gilt bei häufigen Kurzerkrankungen genau so wie für langfristige Erkrankungen. Die negative Prognose muss bereits zum Zeitpunkt der Kündigung gestellt werden können, weshalb das Arbeitsgericht hier ein ausführliches Gutachten für erforderlich hielt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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