Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine mit zu kurzer Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung wird zum angegebenen Termin rechtswirksam, wenn sie nicht binnen der Klagefrist des § 4 KSchG angegriffen wird.
Eine Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Kündigungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn rechtzeitig binnen 3 Wochen Klage erhoben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Termin genau angegeben ist und die Kündigungserklärung auch sonst keine Hinweise enthält, dass die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beabsichtigt ist.
Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung zur Revision zugelassen, sodass in Kürze auch das BAG über den Fall entscheiden wird.
Die Entscheidung des LAG macht deutlich, dass jede schriftliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Seit dem 01.01.2004 gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht oder wenn der Betrieb weniger als 5 bzw. 10 Mitarbeiter hat.
Wird die Frist versäumt, ist in der Regel nichts mehr zu machen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur im Ausnahmefall möglich, Rechtsunkenntnis schützt den Arbeitnehmer nicht.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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