Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht dadurch verhindern, dass er denn Zugang einer Kündigungserklärung treuwidriger Weise vereitelt. Hat er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten, muss er sich so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die Fristen gewahrt.
Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt nach Auffassung des BAG dann vor, wenn dem Arbeitgeber die richtige Anschrift des Arbeitnehmers niemals richtig mitgeteilt worden ist und der Arbeitnehmer diese falsche Anschrift in Kenntnis der Kündigungsabsicht bestätigt hat.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die Kündigungserklärung nicht richtig zugestellt werden kann. Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber sich auf treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers (§ 242 BGB) berufen. Ein solcher Fall liegt z. B. auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer persönlichen Übergabe der Kündigungserklärung die Entgegennahme des Schriftstückes verweigert.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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