Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Findet ein sogenannter Betriebsübergang statt, so gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vom Veräußerer des Betriebs auf den Erwerber über; dies ergibt sich aus § 613 a BGB. Zu den Rechten aus dem Arbeitsverhältnis - dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt - gehört nicht der Kündigungsschutz, den der Arbeitnehmer im alten Betrieb bereits hatte. Erreicht der neue Betrieb nicht den Schwellenwert von mehr als 10 Mitarbeitern, so ist der Kündigungsschutz verloren.
Die Entscheidung ist für all diejenigen Arbeitnehmer bedeutsam, die nach einem Wechsel des Betriebsinhabers in einem Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern tätig sind. Der neue Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes kündigen. D. h., er braucht keine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründe.
Ihren Schutz genießen die Arbeitnehmer nur nach den allg. Grundsätzen des BGB (z. B. bei Sittenwidrigkeit) oder wenn die Kündigung allein durch den Betriebsübergang veranlasst ist (§ 613 a Abs. 4, S. 1 BGB). Die Kündigung aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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